Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 13.12.2024
Allgemeines
Die Rideabo GmbH (nachfolgend Rideabo) betreibt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter www.rideabo.com eine Plattform für die Vermietung von Motorrädern an private und gewerbliche Kunden, nachfolgend „Mieter“, zusammen mit Rideabo die „Parteien“ genannt. Die Motorräder inklusive im Leistungsumfang enthaltenes betriebsrelevantes Zubehör (z. B. Schlüssel) werden im Folgenden als „Fahrzeug“ bezeichnet.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über die Online-Plattform geschlossenen Verträge zwischen der
Rideabo GmbH
Ernest-Solvay-Str. 8
06406 Bernburg
Geschäftsführer: Domenik Rieser
Handelsregister: HRB 32890
Registergericht: Amtsgericht Stendal
Telefonnummer: +49 156 79117901
E-Mail: support@rideabo.de,
und dem Mieter als Kunden. Die AGB gelten unabhängig davon, ob Mieter Verbraucher i.S.d. § 13 BGB oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind.
(2) Alle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Bestellbestätigung von Rideabo.
(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(4) Abweichende Bedingungen des Mieters akzeptiert Rideabo nicht, es sei denn Rideabo stimmt deren Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zu. Dies gilt auch, wenn Rideabo der Einbeziehung von abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters, sondern die gesetzlichen Regelungen. Rideabo ist berechtigt einzelne oder sämtliche Leistungen auch durch beauftragte Dritte erbringen zu lassen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Vertragsgegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen durch Rideabo an den Mieter.
(2) Rideabo stellt dem Mieter gemäß der vertraglichen Vereinbarung ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung. Dies beinhaltet die Überlassung des Fahrzeugs in einwandfreiem verkehrstüchtigem Zustand inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung, sowie den notwendigen Versicherungsschutz, Kfz-Steuer, Schadensmanagement, Wartungsarbeiten, Inspektionen, vereinbarte Inklusivkilometer sowie, falls erforderlich Reifenwechsel. Sofern angeboten kann der Mieter weitere Leistungen, insbesondere Zusatzkilometer, hinzubuchen. Eine Rückerstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer aus dem vereinbarten Kilometerpaket ist nicht möglich.
(3) Die Kosten für Kraftstoff, Park- und Mautgebühren und anderen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallen sowie für im Zusammenhang mit dem Fahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht im Leistungsumfang enthalten und müssen vom Mieter getragen werden.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig den Reifendruck zu überprüfen und entsprechend der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs auf eigene Kosten anzupassen. Das Fahrzeug darf nur mit von den jeweiligen in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs angegebenen Füllständen gefahren werden.
(5) Bei fehlerhafter Bedienung des Fahrzeugs durch den Mieter, welche zu Mehrkosten bei der Reparatur und/oder Wartung, einem Wertverlust des Fahrzeugs oder Einschränkungen oder Ausfällen von Hersteller- und/oder Händlergarantie führt, haftet der Mieter gegenüber Rideabo.
(6) Eine Kaution in Höhe einer Monatsmiete zzgl. etwaiger Lieferkosten wird unverzüglich nach dem Klicken des Buttons „Abonnieren“ (Ziffer 3 (3)) über die gewählte Zahlungsart eingezogen. Sollte das gebuchte Fahrzeug nicht verfügbar sein, erstattet Rideabo alle Zahlungen, die Rideabo erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Rideabo die Nichtverfügbarkeit bekannt wurde. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Kunde bei der Buchung verwendet hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
(7) Rideabo behält sich das Recht vor, vor der Überlassung des Fahrzeugs und bei Bedarf auch danach, eine Identifikation und Verifikation des Mieters und der angegebenen Fahrer mittels eines von Rideabo ausgewählten Legitimationsverfahrens zu verlangen, solange dies gesetzlich zulässig ist. Dies umfasst auch die Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis.
§3 Zustandekommen des Vertrags
(1) Bei der Präsentation der auf der Webseite www.rideabo.com angezeigten Fahrzeuge handelt es sich nicht um ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages. Die Anzahl und Modelle der auf der Webseite einzusehenden Fahrzeuge ist unverbindlich und kann sich jederzeit ändern.
(2) Auf der Webseite www.rideabo.com kann der Mieter aus dem Sortiment von Rideabo ein Fahrzeug auswählen. Der Mieter kann diese dann über den Button „Auswählen“ in einen virtuellen „Warenkorb“ legen. Anschließend kann er auswählen zu welchem Termin er sein Abo starten möchte, eine Rechnungs- und Lieferadresse angeben sowie die gewünschte Zahlungsart auswählen, sofern mehrere Zahlungsarten angeboten werden. Vor Abschluss des Bestellvorgangs wird dem Mieter eine Zusammenfassung seiner Bestellung angezeigt, inklusive des monatlichen Mietpreises, der enthaltenen Umsatzsteuer sowie die hinsichtlich der Zahlungsart eingegebenen Daten. Der Mieter hat hierbei die Möglichkeit, die Bestellung zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu korrigieren.
(3) Durch Klicken des Buttons „Zahlungspflichtig abonnieren“ schließt der Mieter den Bestellvorgang ab. Mit dem Abschluss gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages über das ausgewählte Fahrzeug ab.
(4) Die Annahme des Mietvertrages durch Rideabo erfolgt durch eine separat versandte Bestellbestätigung per E-Mail innerhalb von 24 Stunden. Die E-Mail enthält auch einen Verweis auf die AGB von Rideabo. Sollte das bestellte Fahrzeug nicht verfügbar sein, wird der Mieter ebenfalls per E-Mail hierüber informiert.
(5) Der Mieter kann den Vertragstext (diese AGB) während des Bestellvorganges und vor Vertragsabschluss ausdrucken. Dazu kann die Druckfunktion des Browsers genutzt werden.
§ 4 Vertragslaufzeit und -beendigung
(1) Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Bestellbestätigung. Die vereinbarte Vertragslaufzeit beginnt erst mit der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, solange weder Rideabo oder der Mieter den Mietvertrag kündigt. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Hierfür ist die Textform ausreichend. Die stillschweigende Verlängerung eines gekündigten Mietvertrages i.S.d. §545 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Der Mietvertrag kann durch Rideabo oder den Mieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Textform außerordentlich gekündigt werden. Seitens Rideabo liegt ein wichtiger Grund insbesondere in folgenden Fällen vor: unrichtige oder verschweigen wesentlicher Angaben durch den Mieter bei Vertragsabschluss, nicht oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs (sofern Rideabo dies nicht zu vertreten hat), Verschlechterung oder drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters, so dass der Abschluss des Vertrages, sofern sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen hätten, nicht erfolgt wäre, Zahlungsverzug des Mieters in Höhe von zwei Monatsmieten bei monatlicher Zahlweise, Vernachlässigung der den Mieter obliegenden Sorgfaltspflichten oder unbefugte Weitergabe des Fahrzeugs, Nichtleistung der Selbstbeteiligung bei einem Versicherungsfall nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, unzumutbare Fortsetzung aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug (bei kumulierten Schäden, bei denen der Reparaturaufwand 30% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs übersteigt).
(3) Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Mieter zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeugs sowie aller Dokumente und Gegenstände an Rideabo verpflichtet. Sofern die Kündigung aufgrund von Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, außerordentlich erfolgt, hat er die Kosten, die in Zusammenhang mit der Rückgabe entstehen, zu tragen.
(4) Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht rechtzeitig, ist Rideabo berechtigt das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und Ersatz für die hieraus entstehenden Kosten sowie für die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und Dokumenten von dem Mieter zu verlangen.
§ 5 Fahrberechtigung
(1) Berechtigt zur Führung des Fahrzeugs ist jede natürliche Person, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter oder berechtigter Fahrer aufgeführt sowie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Anderen Personen darf das Fahrzeug erst nach ausdrücklicher Zustimmung durch Rideabo zur Nutzung überlassen werden.
(2) Personen, die nicht als Mieter oder berechtigter Fahrer im Mietvertrag eingetragen sind, dürfen das Fahrzeug nicht führen.
(3) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur von hierzu berechtigten Personen geführt wird. Das Verschulden berechtigter Fahrer ist dem Mieter wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
(4) Der Mieter hat Rideabo unverzüglich zu informieren, falls er selbst oder eine berechtigte Person ihre Fahrerlaubnis verliert, diese entzogen, beschlagnahmt oder eingeschränkt wird, oder falls ein Fahrverbot gilt. Dies gilt auch für temporäre Entziehungen oder Beschlagnahmen des Führerscheins. In diesen Fällen erlischt die Fahrberechtigung für das Fahrzeug für die Dauer des Entzuges oder Verlustes.
§ 6 Versicherungsschutz
(1) Der Versicherungsschutz für den Mieter wird durch eine individuelle Vereinbarung bestimmt und ist in der Bestellbestätigung beschrieben. Die Versicherung umfasst eine Haftpflichtversicherung für KfZ sowie Teil- und Vollkasko-Versicherungen mit einer Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung bei Teil- und Vollkasko-Schäden beträgt maximal EUR 1000,00 . Im Schadensfall ist die Zahlung des Mieters auf den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung beschränkt. Bei Schadenshöhen unter der Selbstbeteiligung wird der zu zahlende Betrag auf den Schadensbetrag begrenzt.
(2) Die Abwicklung von Unfällen erfolgt in jeglicher Hinsicht ausschließlich durch Rideabo.
§ 7 Widerrufsrecht & Stornierung
(1) Ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.
(2) Die kostenfreie Stornierung einer Buchung seitens des Mieters ist bis 24 Stunden nach der Buchung aus Kulanz möglich. Wird die Stornierung nach Ablauf dieser Frist vorgenommen, kann der Mieter die Buchung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Buchung stornieren. In diesem Fall ist Rideabo berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 299,00 EUR vom Mieter einzuziehen. Liegen zwischen der Buchung und dem angegebenen Auslieferungsdatum weniger als drei Wochen, räumt Rideabo dem Mieter kein Sonderkündigungsrecht ein. Der Buchungszeitpunkt wird als der Zeitpunkt des Erhalts der Bestellbestätigung definiert.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die durch den Mieter zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus der Bestellbestätigung, welche dem Mieter per E-Mail zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die monatlichen Gebühren müssen am Anfang des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus bezahlt werden. Mit Geschäftskunden können abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.
(3) Sollte der Mieter das Inklusiv-Kilometer-Angebot überschreiten, muss er eine Zuzahlung für jeden zusätzlichen Kilometer in Höhe von 0,32€ leisten. Die Zuzahlung wird nach Rückgabe des Mietfahrzeugs berechnet und in Rechnung gestellt.
(4) Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallenden Zahlungen können per Apple Pay, Google Pay, Kreditkarte, PayPal oder SEPA-Lastschrift geleistet werden. Wählt der Mieter die Option SEPA-Lastschrift hat er ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Rideabo einzurichten. Im Fall einer fehlgeschlagenen Lastschrift, die vom Mieter verursacht wurde, muss dieser eine Pauschalzahlung von 5,00 EUR an Rideabo leisten. Der Mieter kann jedoch nachweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
(5) Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Mieter Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gilt dasselbe für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
§9 Abtretung
(1) Rideabo kann einzelne oder alle Zahlungsansprüche sowie andere Forderungen gegen den Mieter an Dritte, z.B. Finanzierungspartner, abtreten. Wenn solche Zahlungsansprüche an Dritte abgetreten werden, kann Rideabo den Mieter dazu verpflichten, Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. §7 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Mieter kann seine Rechte aus der Vertragsbeziehung mit Rideabo nicht ohne schriftliche Zustimmung von Rideabo an Dritte abtreten. Die Regelungen des §354a HGB werden hierdurch nicht berührt.
(2) Rideabo kann dem Dritten unter Beachtung des Datenschutzes alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, sofern eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung vorliegt, z.B. die Einwilligung des Mieters.
§ 10 Nutzung des Fahrzeugs
(1) Der Mieter und alle berechtigten Fahrer, die das Fahrzeug führen, müssen es gemäß den gesetzlichen Vorschriften und mit verkehrsüblicher Sorgfalt nutzen. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug durch die Diebstahlsicherung geschützt ist, sofern es unbeaufsichtigt abgestellt wurde oder geparkt ist. Es ist ausschließlich für den Gebrauch auf befestigten Straßen bestimmt. Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, verpfändet, verkauft oder anderweitig belastet werden sowie für strafrechtlich relevante Handlungen, den Transport gefährlicher Materialien, Motorradrennen, gewerbliche Personenbeförderungen oder Fahrsicherheitstrainings eingesetzt werden.
(2) Das Fahrzeug darf nicht von Personen geführt werden deren Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere bei Krankheit oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen.
(3) Der Mieter und die berechtigten Fahrer dürfen das Fahrzeug nur in folgenden Ländern nutzen: Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Kroatien, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Polen, Belgien, Niederlande, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg. Eine Nutzung des Fahrzeugs außerhalb dieser Länder ist verboten, es sei denn, Rideabo hat die Nutzung ausdrücklich genehmigt. Die Genehmigung kann an bestimmte Bedingungen, wie das Zielland, den Fahrzeugtyp oder den Abschluss weiterer Versicherungen gebunden sein. Bei zulässigen Auslandsfahrten ist der Mieter verpflichtet, Rideabo über die geplante Auslandsfahrt spätestens vor Grenzübertritt zu informieren.
(4) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer ist verpflichtet, die Gesetze, die Verkehrsvorschriften und etwaige Mautpflichten des Landes zu beachten, in dem das Fahrzeug geführt wird. Der Mieter haftet für alle Ansprüche, die sich während des Mietzeitraums aus der Halterhaftung ergeben.
(5) Veränderungen an dem Fahrzeug – sei es technischer, optischer oder einer anderen Art – sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Rideabo zulässig.
(6) Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass Fahrer, die das Fahrzeug nutzen, die in § 10 genannten Verpflichtungen einhalten, und übernimmt hierfür die Haftung.
§ 11 Lieferbedingungen und Rückgabe
(1) Im Mietvertrag vereinbaren der Mieter und Rideabo einen unverbindlichen Liefertermin für das gebuchte Fahrzeug. Dieses wird an die gewünschte Adresse des Mieters in Deutschland von Rideabo geliefert und übergeben. Die Lieferkosten richten sich nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Lieferkostenübersicht. Die Lieferkosten werden zusammen mit der Kaution eingezogen. Der Mieter erhält zudem die Möglichkeit, das Fahrzeug am Unternehmensstandort von Rideabo in Empfang zu nehmen.
(2) Wurde das Fahrzeug mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Lieferzeitpunkt nicht übergeben, kann der Mieter Rideabo dazu auffordern, das Fahrzeug in einer angemessenen Frist zu liefern. Nach Ablauf der Frist gerät Rideabo in Verzug. Die Rechte des Mieters bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter. Rideabo behält sich das Recht vor, die Übergabe des Fahrzeugs von der Zahlung der ersten Monatsmiete abhängig zu machen.
(3) Rideabo ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug bereitzustellen und zu übergeben, falls es aufgrund eines Lieferproblems des Fahrzeuglieferanten, dessen Ursachen Rideabo nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar ist. Hierüber muss Rideabo den Mieter informieren. In diesem Fall entfällt auch die Zahlungspflicht des Mieters. Bereits geleistete Zahlungen, z. B. wie Kaution oder Lieferkosten, hat Rideabo dem Mieter zu erstatten.
(4) Bei Übergabe des Fahrzeugs erhält der Mieter den Fahrzeugschlüssel sowie die notwendigen Unterlagen (Original- oder Kopie des Fahrzeugscheins). Diese sind nach Ende des Mietzeitraums bei Rückgabe des Fahrzeugs an Rideabo zurückzugeben, Rideabo führt zusammen mit dem Mieter eine Prüfung des Zustands des Fahrzeugs durch und erstellt ein Übernahmeprotokoll.
(5) Die Übergabe des Fahrzeugs setzt eine Vorlage des Original-Führerscheins und einer formellen Identifikation durch einen Personalausweis oder Reisepass voraus. Falls eine berechtigte Person das Fahrzeug entgegennimmt, muss eine Vollmacht des Mieters sowie dessen Ausweis und Führerschein vorgelegt werden.
(6) Schlägt die Übergabe des Fahrzeugs zu dem zwischen Rideabo und dem Mieter vereinbarten Termin aus Gründen fehl, die der Mieter zu vertreten hat, ist Rideabo berechtigt sämtliche hieraus entstehenden Kosten und Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Rideabo und der Mieter vereinbaren unverzüglich einen neuen Termin für die Übergabe des Fahrzeugs.
(7) Falls weder der Termin noch der Ort für die Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietvereinbarung festgelegt sind, muss der Mieter vor Ablauf der Mietzeit einen Termin und einen Ort für die Rückgabe des Fahrzeugs mit Rideabo oder einem von Rideabo bestimmten Dritten vereinbaren. Sollte in der Mietvereinbarung keine abweichende Abrede getroffen worden sein, so steht es in der Verantwortung des Mieters, das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt auf eigene Kosten an dem vereinbarten Ort zurückzugeben.
(8) Falls der Mieter das Fahrzeug nicht rechtzeitig am vereinbarten Rückgabepunkt abstellt, ist Rideabo berechtigt, ihm für jeden Tag bis zur Rückgabe (einschließlich) 1/30 des vereinbarten Monatsentgelts berechnen, sowie etwaige Kosten, die durch die verspätete Rückgabe entstehen. Diese Regelung gilt nicht, falls die verspätete Rückgabe nicht durch den Mieter zu vertreten ist.
(9) Der Mieter kann vereinbaren, das Fahrzeug von einem mit ihm vereinbarten Standort durch Rideabo abholen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Lieferkostenübersicht.
(10) Das Fahrzeug muss sich bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen Zustand befinden (inkl. Zubehör, Unterlagen und Schlüssel), sauber und entsprechend der vertragsgemäßen Fahrleistung. Sollte das Fahrzeug in einem unzureichenden oder unvollständigen Zustand sein, trägt der Mieter die daraus entstehenden Kosten. Bei Schäden oder Minderwerten, die über die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, ist der Mieter zur Übernahme des resultierenden Minderwerts und eventuell entstandener Schäden verpflichtet. Die Überprüfung des Fahrzeugzustands erfolgt durch einen sachkundigen Mitarbeiter von Rideabo oder einen beauftragten Dritten.
(11) Rideabo übernimmt keine Haftung für Sachen, die vom Mieter in oder an Fahrzeugen vergessen werden. Ausgenommen sind Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Rideabo oder deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Reparaturen, Pannen, Wartungen
(1) Wartungsarbeiten, Reparaturen und Instandhaltung des Mietfahrzeugs dürfen nur von Rideabo oder einem von Rideabo beauftragten Fachbetrieb durchgeführt werden. Rideabo nennt dem Mieter bei Bedarf einen geeigneten Fachbetrieb und stellt die erforderlichen Dokumente zur Verfügung die notwendig, sind, damit der Fachbetrieb die erforderlichen Arbeiten durchführen kann. Der Mieter ist verpflichtet, die Arbeiten durch seine Mitwirkung und Unterstützung, soweit zumutbar, zu ermöglichen.
(2) Während der Durchführung erforderlicher Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Pannen sowie Garantiefällen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch Rideabo. Bei Garantiefällen übernimmt die Herstellerwerkstatt, falls verfügbar, die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs.
(3) Bei Unfällen sichert Rideabo oder ein von ihm beauftragter Dienstleister die Mobilität des Mieters durch Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs, welches jedoch einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehören kann. Bei Nutzung eines Ersatzfahrzeugs durch eine andere Werkstatt oder einen Dritten unterliegt die Nutzung deren Bedingungen.
(4) Nach Abschluss der erforderlichen Arbeiten wird dem Mieter das Fahrzeug, gegen Austausch des Ersatzfahrzeuges, wieder zur Verfügung gestellt.
(5) Rideabo übernimmt die Kosten für erforderliche Wartungsarbeiten sowie Verschleißreparaturen und Reparaturen aufgrund von Sachmängeln, die von Rideabo zu vertreten sind. Für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß oder einem von Rideabo verursachten Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Mieter die Kosten, einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug. Der Mieter kann nach Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung seinen Versicherungsschutz gemäß §6 in Anspruch nehmen.
§ 13 Austausch
(1) Rideabo kann das Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug mit gleichem oder höherem Wert austauschen, wenn es verkauft werden soll oder andere zwingende Gründe einen Austausch erforderlich machen. Rideabo wird den Mieter mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Austausch informieren und anschließend einen Termin und Ort für den Fahrzeugaustausch vereinbaren. Rideabo wird bei der Auswahl des Austauschfahrzeugs die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglichen Mietfahrzeugs berücksichtigen. Durch den Austausch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Kosten.
(2) Sowohl Rideabo, als auch der Mieter haben das Recht, den Mietvertrag mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen, wenn dem Mieter kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug angeboten und eine Einigung auf ein alternatives Fahrzeug nicht erreicht werden kann. Für die Kündigung genügt die Textform. Für den Zeitraum, in welchem dem Mieter kein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann, entfällt die Pflicht des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises anteilig zur vereinbarten Monatspauschale.
§ 14 Haftung & Rücktritt
(1) Rideabo haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet Rideabo – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Rideabo vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Die Haftung von Rideabo für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
(4) Im Falle temporärer Leistungshindernisse, die nicht durch Rideabo verursacht wurden („höhere Gewalt“, einschließlich Krieg, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien), ist Rideabo für die Dauer des Vorliegens des Leistungshindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In solchen Situationen hat auch der Mieter keine Verpflichtung, die Gegenleistung zu erbringen. Sollte Rideabo nicht in der Lage sein, die Leistung innerhalb von sechs Wochen zu erbringen, ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Ansprüche des Mieters bleiben hiervon unberührt.
(5) Rideabo haftet, vorbehaltlich der vorstehenden Ausführungen, nicht für Sach- oder Rechtsmängel am Fahrzeug oder an überlassenen Gegenständen.
(6) Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug, den Verlust des Fahrzeugs und Verletzungen des Mietvertrags gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Die übliche Abnutzung des Fahrzeugs ist nicht vom Mieter zu vertreten.
(8) Der Mieter haftet unbeschränkt für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen. Sollte der Mieter oder jemand, dem er das Fahrzeug zur Verfügung stellt, gegen diese Bestimmungen verstoßen, hat er Rideabo von jeglichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und Kosten freizustellen, die aufgrund dieser Verstöße von Behörden oder anderen Stellen erhoben werden. Zudem hat der Mieter eine Gebühr von 5,00 Euro (zzgl. USt) zu zahlen, um den Bearbeitungsaufwand für Anfragen durch Behörden oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder sonstigen Störungen auszugleichen. Dem Mieter bleibt es jedoch vorbehalten nachzuweisen, dass Rideabo tatsächlich geringere Kosten hatte.
(9) Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass bei Benutzung von Mautstraßen die anfallenden Mautgebühren rechtzeitig und vollständig bezahlt werden. Sollte er oder jemand, dem er das Fahrzeug zur Verfügung stellt, Mautgebühren verursachen, hat der Mieter Rideabo von diesen Kosten freizustellen.
(10) Der Mieter ist verpflichtet und haftet dafür, dafür Sorge zu tragen, dass Dritten, denen er das Mietfahrzeug überlässt, das Fahrzeug nur in Übereinstimmung mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgelegten Regeln, Pflichten und Einschränkungen benutzen.
§ 15 Unfälle, Diebstahl, Pflichten
(1) Bei Schadensfällen koordinieren Rideabo oder von Rideabo beauftragte Dritte deren Abwicklung. Der Mieter und, falls das Fahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Fahrzeugs sind verpflichtet, Rideabo unverzüglich über einen Schadensfall wie z. B. Unfall, Diebstahl, Brand, Wildunfall oder andere Schäden am Fahrzeug zu informieren. Rideabo stellt hierfür eine 24/7 besetzte Hotline bereit. Wenn das Fahrzeug bei der Rückgabe Unfallschäden aufweist, die nicht sofort gemeldet wurden (Ziffer 11 (9)), ist der Mieter verpflichtet, den Schaden inklusive eventueller Verluste auszugleichen. Diese Verpflichtung wird Ihrer Höhe nach durch die vereinbarte Selbstbeteiligung (§6) begrenzt.
(2) Bei einem Schadensfall haben der Mieter und, falls das Fahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer sofort die Polizei zu informieren. Zur Ermittlung des Umfangs des Schadens der Versicherungsleistungen, haben der Mieter, oder, falls das Fahrzeug nicht von ihm gefahren wurde der Fahrer, alles Zumutbare beizutragen. Dazu gehören unter anderem folgende Verpflichtungen: der Fahrer des Mietfahrzeugs darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen; kein Schuldanerkenntnis abgeben; alle Fragen von Rideabo bezüglich des Schadensfalls und des Umfangs des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten; alle durch Rideabo angeforderten Nachweise bereitstellen, sofern dies zumutbar ist; die zur Aufklärung bzw. Minderung des Schadens erforderlichen Anweisungen von Rideabo befolgen, sofern dies zumutbar ist; Rideabo oder hierzu beauftragten Dritten sowie den ggf. beteiligten Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherungen die erforderlichen Untersuchungen zu den Umständen des Schadensfalls, soweit zumutbar, zu ermöglichen.
(3) Verletzt der Mieter oder der Fahrer des Fahrzeugs vorsätzlich eine der vorstehend unter § 15 (1), (2) genannten Verpflichtungen oder verstößt er gegen die in § 10 aufgeführten Nutzungsverbote, besteht gemäß den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz. Werden die Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt, ist Rideabo berechtigt, die Versicherungsleistungen entsprechend den Versicherungsbedingungen zu kürzen. Der Versicherungsschutz bleibt vollständig bestehen, wenn der Mieter oder der Fahrer nachweist, dass die Verpflichtungen nicht grob fahrlässig verletzt wurden. Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls vollständig bestehen, wenn der Mieter oder der Fahrer des Fahrzeugs nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
(4) Im Falle des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs, insbesondere Beschädigungen, ist Rideabo berechtigt den Mieter aufzufordern eine Besichtigung des Fahrzeugs während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen. Der Mieter hat Rideabo gegenüber darüber Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Fahrzeug von Nichtberechtigten geführt wurde oder dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen erforderlich ist.
(5) Der Mieter ist verpflichtet Rideabo unverzüglich über Änderungen, welche die Erbringung der Pflichten aus dem Mietvertrag gefährden können, insbesondere wesentliche Änderungen in den Einkommens- oder persönlichen Verhältnissen, zu informieren.
(6) Soll in das Fahrzeug zwangsvollstreckt werden hat der Mieter Rideabo hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 16 Gerichtsstand
Wenn der Mieter Kaufmann ist und seinen Sitz in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung Bernburg. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
§ 17 Streitbeilegung
Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten geschaffen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr . Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
§ 18 Sonstiges
(1) Änderungen, Ergänzungen und abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Eine Vereinbarung, welche die Textform verändert, oder aufhebt bedarf ebenfalls der Textform.
(2) Rideabo hat das Recht die AGB während der Laufzeit des Mietvertrages unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters zu ändern oder anzupassen. Vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen AGB wird Rideabo dem Mieter eine Benachrichtigung in Textform zukommen lassen, die über die Änderungen und das Datum des Inkrafttretens informiert. Der Mieter erhält dann eine angemessene Frist von mindestens sechs Wochen, um seine Entscheidung bezüglich der weiteren Inanspruchnahme der Leistungen unter den neuen Bedingungen zu erklären. Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erklärt, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Rideabo wird den Mieter bei Fristbeginn über das Widerspruchsrecht, die Frist und die Bedeutung des Schweigens informieren. Dieses Vorgehen zur Änderung der AGB gilt jedoch nicht für Veränderungen der Hauptleistungspflichten beider Parteien im Mietvertrag.